Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.